Mitgliederversammlung 2024 & Satzungsänderung

Mitgliederversammlung 2024 & Satzungsänderung

Liebes Vereinsmitglied,

unsere diesjährige ordentliche Mitgliederversammlung findet statt am:

Montag, den 25.11.2024

um 19:00 Uhr im Jugendraum am Kanal 8

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Anwesenheit
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  3. Wahl der neuen Schriftführerin
  4. Jahresbericht 2023
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Änderung der Satzung
  7. Tätigkeitsbericht 2024
  8. Planung 2025
  9. sportlicher Rückblick -1.Mannschaft/2.Mannschaft und Jugend
  10. Verschiedenes

 

Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, damit der Vorstand sie noch auf die Tagesordnung setzen kann (§ 10 Abs. 7 der Satzung).

Um zahlreiches und pünktliches Erscheinen wird gebeten. Über eine kurze Antwort per E-Mail an info@vfr-ft.de, ob Du an der Versammlung teilnimmst, sind wir dankbar.

Mit sportlichen Grüßen

Giovanni Gulino 1. Vorsitzender

Satzungsänderungen für Mitgliederversammlung 2024:

§3 Das Geschäftsjahr beginnt ab 1.Juli des laufenden Jahres und endet am 30.Juni des Folgejahres.
Änderung: Ab dem Jahr 2025 beginnt das Geschäftsjahr am 1. Januar des laufenden Jahres und endet am 31.Dezember des laufenden Jahrs. Das Geschäftsjahr entspricht somit dem Kalenderjahr
Der Hauptausschuss als Vereinsorgan wird aufgelöst. Die Aufgaben des Hauptausschusses übernimmt der Vorstand. Die Satzung wird entsprechend angepasst:
§ 7 Straf- und Ordnungsmaßnahmen: 1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Hauptausschuss aus dem Verein ausgeschlossen (§ 5) werden…
Änderung: 1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen (§ 5) werden, insbesondere wegen…
§ 8 Rechtsmittel Satz 3 ff: Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss. Bis zur endgütigen Entscheidung des Hauptausschusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Pflichten des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
Änderung: § 8 Rechtsmittel Satz 3 ff: Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur endgütigen Entscheidung des Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Pflichten des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
§ 9 Vereinsorgane: Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Hauptausschuss
Änderung: Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 11 Punkt 2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines/ einer Nachfolgers/in für maximal drei Monate im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Änderung: § 11 Punkt 2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines/ einer Nachfolgers/in im Amt sollte, er sein Amt niederlegen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
12 Aufgaben des Vorstands: Punkt 2. Spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht sowie eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu erstellen und dem Hauptausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Änderung: 12 Aufgaben des Vorstands: Punkt 2. Spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht sowie eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
12 Aufgaben des Vorstands: Punkt 4. Der/die Schriftführer/in führen über die Sitzungen Protokoll, das in der nächsten Vorstands- oder Hauptausschusssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Werden Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung gegen die Stimme des/der Schatzmeisters/in gefasst, so ist dies ausdrücklich im Protokoll zu vermerken. Änderung: 12 Aufgaben des Vorstands: Punkt 4. Der/die Schriftführer/in führen über die Sitzungen Protokoll, das in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Werden Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung gegen die Stimme des/der Schatzmeisters/in gefasst, so ist dies ausdrücklich im Protokoll zu vermerken.

§ 15 Hauptausschuss
Änderung: § 15 Hauptausschuss entfällt. Die Aufgaben des Hauptausschusses übernimmt der Vorstand. Die Satzungsnummerierung wird entsprechend angepasst.
§ 16 (ehemals § 17) Kassenprüfung. Satz2 ff Die/der Kassenprüfer/in legen dem Hauptausschuss alljährlich einen Bericht vor und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Die/der Kassenprüfer/in dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Hauptausschusses sein.
Änderung: § 16 Kassenprüfung. Satz2 ff Die/der Kassenprüfer/in legen dem Vorstand alljährlich einen Bericht vor und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Die/der Kassenprüfer/in dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 17 (ehemals & 18) Abteilung Punkt 1: Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Hauptausschusses Abteilungen gebildet werden, denen ein/e Abteilungsleiter/in vorsteht. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
Änderung: § 17 (ehemals & 18) Abteilung Punkt 1 Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein/e Abteilungsleiter/in vorsteht. Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
§ 17 (ehemals & 18) Abteilung Punkt 5 Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die der Genehmigung des Hauptausschusses bedarf.
Änderung: § 17 (ehemals & 18) Abteilung Punkt 5 Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

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